Allgemeine Geschäftsbedingungen

Punkte:  I - XIX
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I. Maklervertrag
Ein Maklervertrag kommt zustande, wenn Sie oder Ihre Firma (als Auftraggeber!) von einem oder mehreren Angeboten der Makler-Firma O-A-T - Hotel & Immobilien - PR-Service & Partner International (kurz: O-A-T ) Gebrauch machen und/oder wenn Sie sich über den Nachweis oder die Vermittlung bewusst mit dem alten wie auch eventuell neuem Eigentümer/Vermieter der Immobilie direkt in Verbindung setzen oder hierzu austauschen, auch stillschweigend.
Mit Empfang eines Angebotes von O-A-T z.B. per Post, Fax, Telefon, per ePost wie eMail, aber auch per SMS/MMS, Zeitungshinweis oder auf andere eindeutige Art und Weise treten diese AGB vertraglich in Kraft.
Das Gleiche gilt für den Eigentümer/Vermieter, dem aufgrund seines Auftrages oder auch Einverständnisses an O-A-T und dessen Immobilien-PR-Dienste ein Interessent akquiriert und bekannt gemacht wird.
Sollte Ihnen ein Angebot, das auf Ihr Gesuch hin und über O-A-T & Partner vorgestellt wird, bereits bekannt sein, werden Sie aufgefordert, dies unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 (fünf) Werktagen nach Erhalt der Informationen, schriftlich O-A-T mitzuteilen und die datierte Quelle hinsichtlich dem Objekt als auch der Veräußerbarkeit dem Vertragspartner O-A-T , auf garantierte Diskretion seinerseits, einsehbar vorzulegen.

II. Maklerhonoraranspruch ( Provision / Courtage)
Anspruch auf Maklerhonorar entsteht, sobald durch die Vermittlung oder aufgrund des Nachweises durch die Makleragentur O-A-T ein Kauf-, Erbbaurecht-, Pacht-, Kauf-/Miet-Options- oder sonstiger Dienstleistungsvertrag zustande gekommen ist, selbst wenn O-A-T bei dem Vertragsabschluss nicht mitgewirkt hat oder anwesend war. Es genügt, wenn die Vermittlungstätigkeit von O-A-T zum Abschluss des/eines Vertrages oder sonstig geschäftsführend ähnlichen Vereinbarungen, vom Auftragsgeber ersucht, bereits auch innerhalb des 14-tägigen Widerrufsrechtzeitraumes bei Fernabsatzverträgen mitursächlich gewesen ist. 
Gleiches gilt, wenn der Erwerb durch eine Versteigerung oder sonstig durch Abtretungsabschluss oder Direktkontaktaufnahme des Eigentümers oder durch zu ganz anderen Konditionen erfolgt.
Das Maklerhonorar bzw. Maklerprovision ist mit Abschluss vorgen. Vertragsmodi bzw. bei Zuschlagserteilung durch Versteigerung oder bereits bei Zustandekommen eines Vertrages auch auf Vorkaufsrecht fällig.
Die Vermittlungshonorarrechnung erfolgt aufgrund der im Angebot festgelegten Provision oder dem festgelegten Honorars. Sofern weder ein Maklerhonorar oder Provisionsanspruch abgeschlossen wurde, noch ein Maklerhonorar im Angebot ausgewiesen ist, erfolgt die Gebührenrechnung gemäß Pkt. III dieser AGB. Bei Immobilien- oder Geschäftskauf, Pacht oder Miete, sonst. geschäftsführenden Dienstbarkeiten wie z.B. Vorkaufsrecht gilt auch die Leistung einer Anzahlung oder die Übernahme eines Objektes als Vertragsabschluss, welche zum direkten akzeptierten Honoraranspruch von O-A-T führt.
Der Honoraranspruch entsteht insbesondere auch dann, wenn durch die Vermittlung oder aufgrund eines Nachweises durch O-A-T der Erwerb zu Bedingungen erfolgt, die vom Angebot abweichen oder der angestrebte wirtschaftliche Erfolg durch einen gleichwertigen Vertrag oder den Erwerb aus einer Versteigerung heraus oder vom einem neuen hinzugekommenen Eigentümer erreicht wird. Dies gilt auch, wenn ein Vertrag/Erwerb über ein anderes oder weiteres Objekt des nachgewiesenen Vertragspartners oder neuen Eigentümers zustande kommt. Das Maklerhonorar ist jeweils auch dann zu bezahlen, wenn einem Anderen als der gemäß Angebot vorgesehenen Rechtsform Rechte am Objekt übertragen werden oder ein Teil- und Mehrerwerb am Objekt erfolgt. Der Anspruch auf Maklerhonorar bleibt mit dem Auftraggeber ausdrücklich und einvernehmlich bestehen, falls der zustande gekommene Vertrag aufgrund anfechtender, aufschiebender und/oder auflösender Bedingungen nach einer Vertragsunterzeichnung erlischt oder rückabgewickelt werden muss. Das Gleiche gilt, wenn der eingegangene Vertrag aufgrund eines Rücktrittvorbehaltes des Auftraggebers aufgelöst oder aus anderen, in seiner Person liegenden Gründe rückgängig gemacht oder nicht erfüllt wird. Wird der Vertrag erfolgreich angefochten, so bleibt derjenige Vertragsteil, der den Anfechtungsgrund gesetzt hat, dem anderen Vertragsteil zum Schadenersatz verpflichtet. O-A-T behält trotz möglich gesetzlich abweichender Regelungen seinen Honoraranspruch nach jeglichem Vertragsabschluss vorgenannter Parteien.

III. Höhe des Maklerhonorars ( Courtage / Provision) für Immobilien in der EU
a) Beim Kauf einer Immobilie basiert das zu zahlende Maklerhonorar auf dem beurkundeten Gesamtkaufpreis sowie aller damit in Verbindung stehenden Nebenleistungen. Die Berechnungsgrößen für das Maklerhonorar wird individuell getroffen. Falls individuell und Objekt spezifisch nichts anderes im Vorfeld schriftlich beziffert und bestimmt worden ist, liegt in der Regel die sogenannte Innenprovision des Verkäufers wie auch Außenprovision des Käufers bei je drei Prozent (= 3,57% inklusive aktueller deutscher Mehrwertsteuer in Höhe von 19%).
b) Bei Vermietung, Verpachtung, Leasing oder wirtschaftlich ähnlichen Geschäften beträgt die Vermittlungs- und Nachweisgebühr für den Objektnehmer, sofern nicht eine andere Regelung getroffen wurde, zwei Nettomonatsmieten bei Wohnimmobilien zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
c) Bei gewerblich genutzten Flächen wie Büro-, Industrie-, Gastgewerbe-, Verkaufsflächen und dergleichen beträgt die Provision drei Nettomonatsmieten für Mietverträge bis zu 5 Jahren.
Die Provisionssätze erhöhen sich um 0,5 Monatsmieten bei Mietverträgen die für einen Zeitraum länger als 5 Jahre abgeschlossen werden zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
d) Vereinbarte mietfreie Zeiten oder sonstige vermieterseitige Zuwendungen sind grundsätzlich für die Provisionsberechnung unbeachtlich. Bei Vereinbarung einer Staffelmiete wird die Provision aufgrund der monatlichen Durchschnittsmiete einer Gesamtlaufzeit von 20 Jahren berechnet.
e) Wird neben einem Miet- oder Pachtvertrag ein Optionsrecht des Mieters oder Pächters vereinbart, so ist eine weitere Maklercourtage (Maklerprovision) in Höhe einer Monatskaltmiete oder -pacht zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer durch den Mieter oder Pächter zu zahlen.
f) Bei der Vermittlung eines Vorkaufrechtes ist der Vorkaufsberechtigte verpflichtet, 1,50 % bei Verträgen bis 100.000,00 € und 1,00 % bei Verträgen ab 100.000,00 € des Verkehrswertes des Objektes zu zahlen und bei Ausübung des Vorkaufrechtes den restlichen Differenzbetrag der Provision, wie unter Ziffer III.1. aufgeführt, gemäß dem erzielten Kaufpreises, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, zu zahlen.
g) Erfolgt aufgrund des Erst-Nachweises von O-A-T der Erwerb eines Objektes im Zwangsversteigerungs- oder sonstigem Auktionsverfahren, so hat der Erwerber die Provision in Höhe wie unter Ziffer III.1. aufgeführt, des gezahlten Versteigerungserlöses zu zahlen, sofern nicht eine andere Regelung getroffen wurde oder eine dem käuflichen Erwerb gleichwertige Vereinbarung festgelegt wurde.
h) Bei Bestellung und Übertragung eines Erbbaurechtes beträgt die Provision für den Erwerber 5,00 % vom Kaufpreis zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Ist kein Kaufpreis vereinbart, so tritt an dessen Stelle der 18-fache Jahreserbbauzins.
i) Bei einem Verkauf auf Rentenbasis gilt als Kaufpreis der Barpreis zuzüglich des kapitalisierten Rentenzinses (Kapitalwert der Rente).

IV. Höhe des Maklerhonorars (Courtage / Provision) für Internationale Immobilien
Die Firma O-A-T arbeitet innerhalb seines eigenen Netzwerkes unter anderen mit verschiedenen internationalen Partneragenturen zusammen. Beim Kauf einer internationalen Immobilie, die durch O-A-T direkt oder durch eine seiner Partneragenturen indirekt dem Kaufinteressenten angeboten wurde, gelten im Vorfeld noch exakt zu benennende Provisionanspruchshöhen, ansonsten wie unter vorgenanter Ziffer III .

V. Bezahlung und Zahlungssverzug
Das vereinbarte Maklerhonorar (= Courtage / Provision) ist spätestens 2 Wochen vor Kauf in vollem Umfang vor Notartermin bei diesem auf ein festzulegendes Treuhandkonto (= Notar-Anderkonto), für mäklerische Auszahlung an 
O-A-T bei Vertragsunterzeichnung, zu deponieren, bei Pacht/Miete direkt vor Vertragsunterzeichnung bar oder per Auszahlungsscheck O-A-T auszuhändigen.
Bei Zahlungsverzug der Courtage oder eines Aufwendungsersatzes sind vom Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes, mindestens jedoch 7% von 100, an O-A-T zu zahlen. 
Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist.

VI. Mehrwertsteuer
Die Erhebung der Mehrwertsteuer erfolgt nach Gesetz und dem jeweils gesetzlich gültigen Mehrwertsteuersatz.

VII. Nebenabreden
Nebenabreden zu den Angeboten der Firma O-A-T bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.

VIII. Doppeltätigkeit, Verweispflicht
Die Firma O-A-T ist berechtigt, auch für den anderen Vertragspartner tätig zu werden und hierfür Gebühren zu berechnen. Eine durch O-A-T mitgeteilte Gelegenheit zum Abschluss eines Rechtsgeschäftes wird als bisher unbekannt erachtet, wenn nicht innerhalb von 5 Tagen nach Kenntnisnahme schriftlicher Widerspruch erfolgt und gleichzeitig einsehbar nachgewiesen wird, woher die Kenntnis datiert stammt. Bei erteiltem Makler-Alleinauftrag sind direkte oder auch durch andere Makler benannte Interessenten unverzüglich an den allein beauftragten Makler zu verweisen.

IX. Weitergabe von Informationen
Die Weitergabe der durch den Makler erteilten Informationen, insbesondere des Nachweises, an Dritte durch den Auftraggeber ist nur nach schriftlicher Zustimmung durch den Makler gestattet. Andernfalls haftet er, unbeschadet eines weiteren Schadenersatzanspruches, im Falle des Vertragsabschlusses durch den Dritten für entgangenes Honorar / Provision gemäß Punkt III .

X. Mitteilungspflicht
Sobald ein Vertragsabschluss über ein durch O-A-T als Auftragnehmer angebotenes Objekt zustande gekommen ist, hat der Auftraggeber die Firma O-A-T hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und eine Vertragsabschrift zumindest zu allen monetär vereinbarten Vertragsvereinbarungen unaufgefordert zu übersenden. Es besteht ebenso ein Anspruch auf Anwesenheit bei Vertragsabschluss.

XI. Gleichwertigkeit 
Dem Abschluss eines notariellen Kaufvertrages oder Mietvertrages gleichwertig ist auch ein anderer als der angebotene Vertrag, sofern dieser inhaltlich identisch ist mit dem ursprünglich angebotenen Vertrag. Unerhebliche Abweichungen sachlicher, wirtschaftlicher oder rechtlicher Art schaden nicht und begründen weiterhin den vereinbarten Provisionsanspruch. Dasselbe gilt, wenn der tatsächlich geschlossene notarielle Kaufvertrag inhaltlich vom Angebot abweicht, aber wirtschaftlich den gleichen Erfolg erzielt wird oder ein notarieller Kaufvertrag über ein anderes, ebenfalls dem Verkäufer gehörendes Objekt zustande kommt, wenn O-A-T im Rahmen des Auftrags den Nachweis zum Abschluss des entsprechenden Vertrages mit dem Auftraggeber oder die Benennung des Vertragspartners ermöglicht hat. Finanziell und in realita gängige Endkaufpreisabweichungen werden bis zu 50% Nachlass bei Vertragsabschluss als kongruent verstanden und entbinden nicht von der Verpflichtung der Leistenden oder Auftragnehmer.

XII. Abstand vom Vertrag
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Objekt vermittelnden Makler bzw. O-A-T unverzüglich schriftlich zu informieren, falls er von seinen Vertragsabsichten Abstand nimmt. Alle Dokumente, die schriftlich oder auf elektronischem Wege miteinander ausgetauscht worden sind, und alle
Informationen, die während der Verhandlungen oder bei Vereinbarungen erlangt worden sind, werden vollständig zurückgegeben oder mit schriftlicher Benachrichtigung an O-A-T vernichtet. Jegliche Nachweise zu und von O-A-T & Partner bereits nachgewiesenen Immobilien & Objekten werden von keinen darauf folgenden oder anderen Immobilienvermittlern oder auch den Verkäufern mehr akzeptiert oder ohne O-A-T & Partner als Erstvermittler verwendet, da bereits Vorkenntnis besteht.

XIII. Aufwandsentschädigung
Aufwandsentschädigungen für erbrachte Leistungen sind nach Anberaumung und Nichtzustandekommen eines notariellen Vertrages fällig und mangels abweichender Vereinbarung vom Auftraggeber (ehemaliger Objektnehmer) an den Makler zu zahlen. Weitergehenden Anspruch auf Schadensersatz kann der Makler gegen Nachweis geltend machen.

XIV. Widerrufsbelehrung
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag bzw. Ihre Vertragserklärung zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag nach Erhalt dieser Belehrung bzw. des Vertragsabschlusses mit O-A-T. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie O-A-T mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist an unten genannte Adresse des Maklers absenden.
Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie O-A-T 
einen angemessenen Betrag bei Widerruf zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie den Makler von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht. Ist der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags erbracht, so entspricht dies dem Gesamtumfang der Dienstleistung und verpflichtet zur Erfolgscourtagenzahlung nach Ziffer II (siehe oben).

XV. Datenschutz 
Ihre personenbezogenen Daten werden von O-A-T vertraulich und entsprechend der gesetzlichen Datenschutzvorschriften sowie dieser Datenschutzerklärung behandelt. Soweit personenbezogene Daten (beispielsweise Name, Anschrift oder E-Mail-Adresse etc.) erhoben werden, erfolgt dies, soweit möglich, stets auf freiwilliger Basis. Diese Daten werden ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung nicht weitergegeben. Sie werden darauf hin gewiesen, dass die Datenübertragung im Internet (z.B. bei der Kommunikation per E-Mail) Sicherheitslücken aufweisen kann. Ein lückenloser Schutz der Daten vor dem Zugriff durch Dritte ist nicht möglich.
Recht auf Auskunft, Löschung, Sperrung 
Sie haben jederzeit das Recht auf unentgeltliche Auskunft über Ihre bei O-A-T gespeicherten personenbezogenen Daten, deren Herkunft und Empfänger und den Zweck der Datenverarbeitung sowie ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung dieser Daten. Hierzu sowie zu weiteren Fragen zum Thema personenbezogene Daten können Sie sich jederzeit unter der unten angegebenen Adresse an O-A-T wenden.

XVI. Haftung
Schadensersatzansprüche gegenüber O-A-T als Makler sind aus nachfolgenden Gründen ausgeschlossen, sofern Sie nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhten. O-A-T übernimmt keinerlei Haftung für gemachte Angaben in Exposés, Prospekten, Beschreibungen und ähnlichem, da sie ausschließlich vom Objektanbieter erteilt wurden. Hierfür kann und wird keinerlei Haftung oder Gewähr übernommen. 

XVII. Abweichungen und Ergänzungen
Abweichungen und Ergänzungen zu diesen Geschäftsbedingungen sind schriftlich zu vereinbaren. Kündigungen des Maklervertrages bedürfen der Schriftform.

XVIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die gegenseitigen Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Sitz des Auftragnehmers. Gerichtsstand ist, soweit der Kaufinteressent gewerblicher Kaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik hat, der Sitz des Auftragnehmer. Es gilt deutsches Recht.

XIX. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, lässt dies die Wirksamkeit im Übrigen unberührt. Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind, verpflichten sich die Parteien bereits jetzt in Verhandlungen einzutreten, die zum Ziel haben, die unwirksame Bestimmung durch eine solche Klausel zu ersetzen, die dem am nächsten kommt, was die Parteien mit der bisherigen Bestimmung wirtschaftlich gewollt haben.
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